Satzung des Vereins 

"Hilfe zur Selbsthilfe in Gambia e.V."

§ 1: Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Hilfe zur Selbsthilfe für Gambia e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.
Der Verein (Körperschaft) mit Sitz in Vellmar verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Tätigkeiten
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Aufgaben
Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Region Sare Mama in Gambia.
Dies geschieht durch Sammlung von Hilfsgütern jeglicher Art (z. Bsp. Kleidung, Technische Geräte, Fahrzeuge, Medizinische Geräte), die die Menschen in der Region beim Aufbau von Geschäftsideen unterstützen, von deren Einnahmen die Schulbildung von Kindern und Jugendlichen finanziell unterstützt wird.
§ 4: Mittel
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Mitgliedschaft, aktives und passives Wahlrecht, Ehrungen, disziplinarische Maßnahmen
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben Wahl und Stimmrecht sowie das Recht, ein Vorstandsamt zu bekleiden.
Anträge zur Aufnahme in den Verein (Beitrittserklärungen) haben schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt gemäß schriftlicher Erklärung des Mitglieds oder der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters,
- durch Tod, durch Auflösung des Vereins,
- durch Ausschluss nach vereinsschädigendem Verhalten durch Vorstandsbeschluss.
Der Austritt hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erfolgen und ist nur zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von 6 Wochen möglich. Mit dem Austritt entfallen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
§ 6: Beiträge
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Bei Vorlage einer schriftlichen Einzugsermächtigung wird der Beitrag von der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer mittels Lastschrift eingezogen.
 § 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung,
- außerordentliche Mitgliederversammlung,
- Vorstand.
Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Sie erfolgt schriftlich. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindesten 14 Tage liegen. Anträge zur Tagesordnung können bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die stimmberechtigten Mitglieder eingebracht werden. Über die Aufnahme auf die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von einem Monat ab Eingang einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn zehn Prozent der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Formal ist die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen wie die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Vorstand im Sinne dieser Satzung ist:

der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus
1. dem / der ersten Vorsitzenden
2. wenigsten einem höchstens jedoch 2 Stellvertreter/-innen
3. dem/der Kassenführer/in
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein auch über seine abgelaufene Amtszeit von zwei Jahren hinaus bis zu einer rechtswirksamen Neuwahl. Vorstand gemäß § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt sind die / der Vorsitzende und die/der Kassenführer(-in). Vereinsinterne Belange sind in der Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung oder durch die außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Gültigkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
§ 9: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den ASB Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 10: Reparaturklausel
Der bei der Gründung gewählte Vorstand hat die Aufgabe bzw. die Möglichkeit die Satzung nochmals zu überarbeiten.
 
 
Vellmar, 19.10.2018